Our product assortment is geared exclusively toward commercial customers.

General Terms and Conditions

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

I. Allgemeines

§ 1 Geltung

1. Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 BGB.

2. Die vorliegenden Bedingungen gelten für unsere sämtlichen Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung geändert oder ausgeschlossen werden. Sie gelten insbesondere auch dann, wenn wir in Unkenntnis abweichender Bedingungen unseres Vertragspartners die Leistung vorbehaltlos ausführen. Allgemeine Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners gelten nur dann, wenn wir ihre Geltung schriftlich bestätigen.

3. Unsere Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge und Bestellungen, auch wenn der Text unserem Vertragspartner nicht erneut mit dem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung zugesandt wird.

§ 2 Angebot und Abschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder durch unsere Leistung verbindlich.

2. Sämtliche Vereinbarungen zwischen uns und unserem Vertragspartner sind bei Vertragsabschluß schriftlich niederzulegen.
Sämtliche Abreden, auch soweit sie später erfolgen, werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam, insoweit ist die unseren Mitarbeitern oder Vertretern erteilte Vollmacht beschränkt.
Kaufmännische Bestätigungsschreiben unseres Vertragspartners bewirken auch ohne unseren Widerspruch nicht, dass ein Vertrag mit einem von unserer Bestellung und unseren sonstigen schriftlichen Erklärungen abweichenden Inhalt zustande kommt.

II. Bedingungen für Verkaufs- und Lieferverträge

§ 3 Preise, Preiserhöhung und Zahlung

1. Unsere Preise verstehen sich in Euro zuzüglich Mehrwertsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung.

2. Tritt bei Langfristverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten und unbefristeten Verträgen) eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- und Energiekosten ein, sind wir berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.

3. Wir behalten uns das Recht vor, nur Zug- um Zug gegen Zahlung der vereinbarten Preise zu liefern. Im übrigen sind unsere Rechnungen, falls nicht anders schriftlich vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt unserer Lieferung/Leistung sowie der entsprechenden Rechnung bzw. in Fällen, in denen dies zur Fälligstellung unserer Forderung ausreicht, nach Meldung der Versandbereitschaft und Eingang der Rechnung bei unserem Vertragspartner netto zur Zahlung fällig.

4. Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn unser Vertragspartner nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich widerspricht. Wir werden unseren Vertragspartner mit jeder Rechnung hierauf hinweisen.

5. Uns stehen ab Fälligkeit ohne weitere Mahnung Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu. Weitergehende Ansprüche, insbesondere wegen Verzuges unseres Vertragspartners- bleiben unberührt. Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen ist nicht statthaft. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen Ansprüchen, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen, wenn diese Ansprüche von uns nicht anerkannt oder nicht rechtskräftig festgestellt sind.

§ 4 Vermögensverschlechterung des Vertragspartners, Zweifel an der Zahlungsfähigkeit

1. Tritt eines der nachfolgend bezeichneten Ereignisse ein oder wird uns ein solches Ereignis, das schon bei Vertragsschluss vorlag, erst nach Vertragsabschluß bekannt, so können wir Vorauszahlung in Höhe des vereinbarten Preises durch unseren Vertragspartner verlangen, darüber hinaus vereinbarte oder gewährte Zahlungsziele widerrufen bzw. laufende Wechsel zurückgeben und sofortige Zahlung verlangen. Dies gilt bei folgenden Ereignissen: Über das Vermögen unseres Vertragspartners wird ein gerichtliches oder außergerichtliches Insolvenz- oder Vergleichsverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt; es liegt eine schriftliche Kreditauskunft einer Bank oder Auskunftei vor, aus der sich Kreditunwürdigkeit unseres Vertragspartners oder eine erhebliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ergibt oder ein von uns entgegengenommener Scheck oder Wechsel unseres Vertragspartners wird nicht eingelöst bzw. geht zu Protest.

2. Kommt unser Vertragspartner unserem berechtigten Verlangen nach Vorauszahlung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Nachfrist nicht nach, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, dies allerdings nur im Hinblick auf den von uns noch nicht erfüllten Teil des Vertrages.

§ 5 Versand und Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht in jedem Falle unabhängig vom Ort der Versendung mit der Absendung der Ware auf unseren Kunden über, und zwar auch dann, wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferung und/oder Montage vereinbart worden sind. Dies gilt nicht in Fällen, in denen wir durch eigene Arbeitnehmer transportieren oder ein Verschulden unserer Arbeitnehmer im Hinblick auf den Untergang oder die Beschädigung der Ware vorliegt.

2. Fehlen Versandvorschriften unseres Vertragspartners oder erscheint eine Abweichung von solchen erforderlich, versenden wir nach bestem Ermessen ohne Pflicht zur billigsten oder schnellsten Verfrachtung. Nur auf Wunsch unseres Vertragspartners und auf seine Kosten versichern wir den Liefergegenstand gegen jedes von unserem Vertragspartner gewünschte und versicherbare Risiko, insbesondere gegen Diebstahl und Transportschäden. Transportschadensfälle sind uns unverzüglich anzuzeigen, ferner hat der Empfänger bei Anlieferung sicherzustellen, dass die entsprechenden Ansprüche und Vorbehalte gegenüber dem Frachtführer angemeldet werden.

3. Wird der Versand auf Wunsch unseres Vertragspartners oder aus von unserem Vertragspartner zu vertretenden Gründen verzögert, so geht die Gefahr bereits mit unserer Mitteilung der Versandbereitschaft auf unseren Vertragspartner über. Die Ware lagert in diesem Falle auf Kosten und Gefahr unseres Vertragspartners.

4. Wir sind berechtigt, in zumutbarem Umfang Teillieferungen vorzunehmen und separat zu berechnen.

§ 6 Lieferfristen

1. Lieferfristen und Liefertermine gelten nur dann als verbindlich, wenn dies von uns schriftlich bestätigt ist. Die Lieferfristen beginnen mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung und verlängern sich entsprechend in den Fällen, in denen verzögernde Umstände von uns nicht zu vertreten sind oder unser Vertragspartner sich mit der Erfüllung uns gegenüber bestehender Verpflichtungen, aus anderen Verträgen, in Verzug befindet.

2. Eine Lieferfrist oder ein Liefertermin ist gewahrt, wenn die Ware oder in den Fällen, in denen die Ware nicht versandt werden kann oder soll, unsere Anzeige über unsere Lieferbereitschaft bis zum Fristablauf von uns abgesandt worden ist.

§ 7 Erklärung über Wahl der Rechte nach Fristsetzung zur Nacherfüllung

1. In allen Fällen, in denen unser Vertragspartner uns wegen nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgter Lieferung eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und diese Frist verstrichen ist, sind wir berechtigt von dem Kunden zu verlangen, dass er sich innerhalb angemessener Frist dazu erklärt, ob er trotz Fristablaufs weiterhin den Anspruch auf Erfüllung/Nacherfüllung geltend macht oder zu den anderen, ihm wahlweise gegebenen Rechten übergeht. Erklärt unser Vertragspartner innerhalb der ihm gesetzten, angemessenen Frist nicht, ist der Anspruch auf Erfüllung/Nacherfüllung ausgeschlossen. Teilt unser Vertragspartner innerhalb der gesetzten, angemessenen Frist mit, dass er weiterhin Erfüllung/Nacherfüllung verlange, bleibt es ihm unbenommen, hierzu erneut eine Frist zu setzen und im Falle ihres fruchtlosen Verstreichens von den anderweitigen Rechten Gebrauch zu machen.

§ 8 Verzug, Ausschluss der Leistungspflicht

1. Befinden wir uns mit der Lieferung in Verzug oder ist unsere Lieferpflicht nach § 275 BGB ausgeschlossen, so haften wir nur unter den Voraussetzungen und in dem Umfang von § 11, Ziffer 4 auf Schadensersatz, jedoch mit folgenden zusätzlichen Maßgaben:
- Im Falle unseres Verzuges hat unser Vertragspartner Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nur, wenn er uns zuvor eine angemessene, mindestens vierwöchige Nachfrist zur Lieferung gesetzt hat, wobei ihm vorbehalten bleibt, uns eine angemessene Frist von weniger als vier Wochen einzuräumen, sofern im Einzelfall eine mindestens vierwöchige Nachfrist zur Lieferung für ihn unzumutbar ist;
- Ein dem Vertragspartner zustehendes Rücktrittsrecht und ein dem Vertragspartner zustehender Schadensersatzanspruch beschränken sich grundsätzlich auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages, es sei denn, der Kunde hat an dem erfüllten Teil des Vertrages vernünftigerweise kein Interesse mehr;
- gegen uns gerichtete Schadensersatzansprüche wegen Verzuges oder Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 BGB verjähren nach Ablauf von 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn;
- Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn es um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit unseres Vertragspartners geht oder die Schäden aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Darüber hinaus im Falle des Verzuges dann nicht, wenn ein Fixgeschäft vereinbart worden ist.

§ 9 Annahmeverzug unsers Vertragspartners

1. Gerät unser Vertragspartner mit der Annahme unserer Leistungen ganz oder teilweise in Verzug, so wird unser Anspruch auf Bezahlung der entsprechenden Waren sofort fällig. Außerdem haben wir in diesem Fall das Recht, nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten, angemessenen Nachfrist mit der Androhung, dass wir im Falle des Fristablaufs die Entgegennahme unserer Leistungen durch den Vertragspartner ablehnen werden, entweder vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, dies jedoch nur im Hinblick auf den von uns noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Unsere gesetzlichen Rechte im Falle des Annahmeverzugs unseres Vertragspartners bleiben unberührt.

2. Unser Vertragspartner hat uns unsere Einlagerungskosten, Lagermiete und Versicherungskosten für zur Abnahme fällige, aber noch nicht abgenommene Ware zu erstatten. Eine Verpflichtung, eingelagerte Ware zu versichern, besteht jedoch für uns nicht.

3. Wird die Lieferung der Ware auf Wunsch des Vertragspartners verzögert oder befindet er sich in Annahmeverzug, dürfen wir nach Ablauf eines Monats seit Absendung der Anzeige über unsere Lieferbereitschaft Lagergeld in Höhe von 0,2% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat der Verzögerung berechnen, wobei es uns vorbehalten bleibt, einen tatsächlich entstandenen höheren Schaden geltend zu machen.

§ 10 Warenbeschaffenheit, Mehr- und Minderleistungen

1. Unsere Angaben zum Leistungsgegenstand und zum Verwendungszweck, zu Maßen, Gewichten, Härte, Gebrauchswert oder zu sonstigen Eigenschaften, seien sie in Katalogen, Prospekten, Preislisten, Beschreibungen, Zeichnungen oder anderen Unterlagen enthalten, stellen lediglich branchenübliche Annäherungswerte dar. Sie dienen der bloßen Beschreibung unserer Produkte und erhalten Verbindlichkeit nur, wenn das von uns ausdrücklich bestätigt wird.

2. Haben wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern oder sonstigen Vorgaben unseres Vertragspartners herzustellen oder zu liefern, trägt unser Vertragspartner das Risiko der Eignung der Ware für den vorgesehenen Verwendungszweck.

3. Abweichungen in Beschaffenheit, Abmessungen, Gewichten, technischen Ausstattungen und sonstigen Eigenschaften behalten wir uns vor, soweit die gelieferten Gegenstände hierdurch in ihrer Verwendungsfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigt werden und die Abweichungen für unseren Vertragspartner auch nicht aus sonstigen Gründen unzumutbar sind.

§ 11 Haftung für Mängel und Schadensersatz bei Verkäufen

1. Ansprüche unseres Vertragspartners wegen Mängel der Sache setzen voraus, dass er seinen in § 377 HGB vorgesehenen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist, wobei die Rüge schriftlich zu erfolgen hat. Unterlässt unser Vertragspartner die ordnungsgemäße und rechtzeitige Rüge, so kann er Ansprüche wegen der angezeigten Umstände nicht mehr geltend machen, es sei denn, wir hätten arglistig gehandelt.

2. Zur Untersuchung und Feststellung von Ansprüchen unseres Vertragspartners wegen Mängeln der Sache hat unser Vertragspartner uns auf Verlangen eine ausreichende Menge von nach seiner Ansicht fehlerhaften Teilen zur Prüfung durch uns oder Dritte zeitnah zur Verfügung zu stellen, wobei wir die Kosten der Versendung tragen. Erweist sich die Rüge als unberechtigt, trägt der Vertragspartner die Kosten der Versendung und der Überprüfung.

3. Die Rechte unseres Vertragspartners wegen Mängeln der Sache bestimmen sich nach den gesetzlichen Regelungen mit der Maßgabe, dass unser Vertragspartner uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung von mindestens 4 Wochen einzuräumen hat, wobei es ihm vorbehalten bleibt, uns im Einzelfall eine angemessene Frist von weniger als 4 Wochen einzuräumen, sofern eine mindestens vierwöchige Frist zur Nacherfüllung für ihn unzumutbar ist. Die Frist zur Nacherfüllung beginnt in keinem Fall vor dem Zeitpunkt zu laufen, in dem unser Vertragspartner die mangelhafte Sache zurückgegeben hat, wobei wir die Kosten der Rücksendung tragen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Rücksendung der Waren für unseren Kunden nicht zumutbar ist (etwa dann, wenn die Ware zwischenzeitlich verarbeitet oder anderweitig eingebaut ist). Ist nur ein Teil der von uns gelieferten Waren mangelhaft, beschränkt sich das Recht unseres Vertragspartners, Rückgängigmachung des Vertrages oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, auf den mangelhaften Teil der Lieferung, es sei denn, dass diese Beschränkung unmöglich oder für unseren Vertragspartner unzumutbar ist.

4. Gewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang, es sei denn, wir hätten den Mangel grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht oder arglistig verschwiegen.

§ 12 Eigentumsvorbehalt bei Verkäufen

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns gegen unseren Vertragspartner jetzt oder künftig zustehen, gewährt unser Vertragspartner uns die folgenden Sicherheiten, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr nomineller Wert unsere Forderung nachhaltig um mehr als 20% übersteigt: Gelieferte Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung und Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne uns zu verpflichten. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt unser Vertragspartner uns anteilmäßig das Miteigentum, soweit diese Hauptsache ihm gehört. Eine zum Erwerb des Eigentums oder Miteigentums durch uns etwa erforderliche Übergabe wird durch die schon jetzt getroffene Vereinbarung ersetzt, dass unser Vertragspartner die Sache wie ein Entleiher für uns verwahrt oder, soweit er die Sache selbst nicht besitzt, die Übergabe bereits jetzt durch Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den Besitzer an uns ersetzt. Sachen, an denen uns nach vorstehenden Vorschriften (Mit)Eigentum zusteht, sind im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

2. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern sowie mit Sachen Anderer zu verbinden, zu verarbeiten oder zu vermischen. Die aus der Veräußerung, Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung entstehenden Forderungen tritt der Vertragspartner bereits jetzt ganz oder anteilig in dem Verhältnis, in dem uns an dem veräußerten oder verarbeiteten Gegenstand Miteigentum zusteht, an uns ab. Bei Einstellung solcher Forderungen in laufende Rechnungen erfasst diese Abtretung auch sämtliche Saldoforderungen. Die Abtretung erfolgt mit Rang vor dem Rest. Wir ermächtigen den Vertragspartner unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Die eingezogenen Beträge hat der Vertragspartner unverzüglich an uns abzuführen, sobald und soweit unsere Forderungen fällig sind. Soweit unsere Forderungen noch nicht fällig sind, sind die eingezogenen Beträge vom Vertragspartner gesondert zu erfassen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange unser Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Auf unser Verlangen ist unser Vertragspartner verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, uns die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen und uns alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen. Sind wir zum Einzug der Forderung berechtigt, ist unser Vertragspartner verpflichtet, uns alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen und den Dritten Schuldnern die Abtretung anzuzeigen, wobei wir berechtigt sind, dem Schuldner die Abtretung auch selbst anzuzeigen. Bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, des gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen die Rechte unseres Vertragspartners zur Weiterveräußerung, zur Verarbeitung, Verbindung, Vermischung und zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderung auch ohne unseren Widerruf.

3. Unser Vertragspartner hat uns den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware und auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Etwaige Kosten von Interventionen und deren Abwehr trägt der Vertragspartner.

4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Vertragspartners zurückzunehmen oder Abtretung von Herausgabeansprüchen des Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen, ohne dass wir zuvor oder zugleich unseren Rücktritt vom Vertrag erklären müssten. Insbesondere liegt in einer Zurücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch uns kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir erklärten dies ausdrücklich schriftlich.

6. Sollte unser Eigentumsvorbehalt bei Lieferungen ins Ausland oder aus sonstigen Gründen seine Gültigkeit verlieren oder sollten wir aus Gründen irgendwelcher Art das Eigentum an der Vorbehaltsware verlieren, ist unser Vertragspartner verpflichtet, uns unverzüglich eine andere Sicherung an der Eigentumsvorbehaltsware oder eine sonstige Sicherheit für unsere Forderungen zu gewähren, die nach dem für den Sitz des Bestellers geltenden Recht wirksam ist und dem Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht möglichst nahe kommt.

§ 13 Abtretung

1. Zur Abtretung gegen uns gerichteter Ansprüche jedweder Art ist unser Vertragspartner nur mit unserer schriftlichen Einwilligung berechtigt.

III. Bedingungen für den Einkauf

§ 14 Bestellung

1. Nimmt unser Vertragspartner unsere Bestellungen nicht innerhalb von 10 Tagen an, sind wir an die Bestellung nicht mehr gebunden.

2. Unsere Bestellungen sind nur dann gültig und verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgt sind.

§ 15 Preise

1. Die in unseren Bestellungen genannten Preise sind Festpreise in Euro. Die Preise verstehen sich frei Empfangsstelle. Bei Berechnung der Ware ist die Mehrwertsteuer gesondert auszuweisen.

§ 16 Zahlung

1. Die Zahlung erfolgt 14 Tage nach Waren- und Rechnungseingang mit 2% Skonto und
60 Tage nach Waren- und Rechnungseingang netto. Sind Liefertermine oder -Fristen vereinbart, so berechnen sich die Zahlungsziele im Falle vorzeitiger Lieferung nicht vom Wareneingang, sondern vom vorgesehenen Lieferdatum an.

§ 17 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

1. Mit uns zustehenden Gegenforderungen können wir in jedem Falle unter den gesetzlichen Voraussetzungen aufrechnen oder das Zurückbehaltungsrecht ausüben.

§ 18 Lieferung und Gefahrübergang

1. Unser Vertragspartner ist für die richtige Zustellung seiner Waren und Leistungen sowie die ordnungsgemäße und vollständige Ausfüllung der Versandpapiere verantwortlich. Versandanzeigen sind uns sofort bei Abgang jeder einzelnen Partie gesondert zuzusenden. In den Versandpapieren einschließlich Lieferschein und Versandanzeige sind Datum und Nummer unserer Bestellung anzugeben, Teillieferungen sind als solche zu kennzeichnen.

2. Leistungs- und Preisgefahr gehen in jedem Falle erst bei Eintreffen der Ware und Leistung bei uns, oder der von uns genannten Empfangsstelle auf uns über.

§ 19 Liefertermine, Abrufe

1. Die vereinbarten Liefer- und Abruftermine- und Fristen sind verbindlich; sie rechnen vom Datum unserer Bestellung oder Bestätigung an. Ergibt sich für unseren Vertragspartner gleich aus welchem Grund, die Gefahr einer Lieferverzögerung, so sind wir unverzüglich unter Nachweis der Gründe und voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich zu unterrichten.

2. Unsere Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn unser Vertragspartner ihnen nicht binnen 10 Tagen nach Zugang widerspricht.

§ 20 Haftung für Mängel

1. Nur offenkundige und ohne Untersuchung unschwer feststellbare oder aber auch von uns erkannte Mängel sowie Mehr- oder Minderleistungen haben wir gegenüber unseren Vertragspartnern unverzüglich zu rügen; im Übrigen gilt § 377 HGB nicht.

2. Unser Vertragspartner tritt uns schon jetzt seine Gewährleistungsansprüche (Ansprüche aufgrund von Haftungen für Mängel) ab, die im Zusammenhang mit der Herstellung, Lieferung oder Leistung der von uns bezogenen Lieferungen und Leistungen gegen Dritte, Lieferanten oder Nachunternehmer zustehen. Durch diese Abtretung wird die Eigenhaftung unseres Vertragspartners für Mängel weder ausgeschlossen noch eingeschränkt. Jedoch sind wir verpflichtet, die entsprechenden Ansprüche an unseren Vertragspartner rückabzutreten, wenn und soweit unser Vertragspartner die uns gegenüber bestehenden Verpflichtungen aufgrund von Mängeln selbst erfüllt. Wir sind verpflichtet, auf Verlangen unseres Vertragspartners jederzeit gegenüber Dritten, Lieferanten oder Nachunternehmern unseres Vertragspartners die zur Geltendmachung oder Wahrung der abgetretenen Ansprüche erforderlichen oder sinnvollen Erklärungen abzugeben oder etwa erforderliche oder sinnvolle Mitwirkungshandlungen vorzunehmen.

§ 21 Schadensersatz wegen Verzug, Schadensersatz statt der ganzen Leistung

1. Befindet sich unser Vertragspartner mit der Lieferung in Verzug, so hat er eine pauschalisierte Verzugsentschädigung in Höhe von 1% des Lieferwertes für jede vollendete Woche des Verzuges, maximal jedoch in Höhe von 8% des Lieferwertes zu zahlen, wobei es unserem Vertragspartner vorbehalten ist, nachzuweisen, dass tatsächlich infolge des Verzuges gar kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Unser Anspruch auf Ersatz weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

2. In jedem Fall, in dem uns ein Anspruch auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung zusteht, können wir 15% des Vertragspreises ohne Nachweis als Entschädigung verlangen, sofern unser Vertragspartner nicht nachweist, dass gar kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
Unser Recht, einen tatsächlich entstandenen, höheren Schaden gelten zu machen, bleibt unberührt.

§ 22 Produzentenhaftung
1. Unser Vertragspartner hat uns von allen Schadensersatzansprüchen freizustellen, die Dritte aufgrund der Vorschriften über unerlaubte Handlungen, über Produkthaftung oder Kraft sonstiger Vorschrift wegen Mängeln an den von uns bzw. von unserem Vertragspartner hergestellten oder gelieferten Waren gegen uns geltend macht, soweit solche Ansprüche auch gegen unseren Vertragspartner begründet wären, oder lediglich wegen inzwischen eingetretener Verjährung nicht mehr begründet sind. Unter diesen Voraussetzungen hat unser Vertragspartner uns auch von den Kosten der Rechtsstreitigkeiten freizustellen, die wegen solcher Ansprüche gegen uns angestrengt werden. Sofern die geltend gemachten Ansprüche auch uns gegenüber begründet oder lediglich wegen inzwischen eingetretener Verjährung nicht mehr begründet sind, besteht ein anteiliger Freistellungsanspruch von uns gegen unseren Vertragspartner, dessen Höhe Umfang und Höhe sich nach § 254 BGB richten. Unsere Freistellungs-, Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche gemäß §§ 437 Ziffer 3, 478, 634 Ziffer 4 BGB bleiben von den vorstehenden Vorschriften unberührt.

§ 23 Schutzrechte

1. Unser Vertragspartner steht dafür ein, dass durch die von ihm gelieferten Waren irgendwelche Rechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, sonstige Schutz- und Urheberrechte nicht verletzt werden. Er stellt uns von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer etwaigen Verletzung solcher Rechte ergeben, frei. Darüber hinaus übernimmt er alle Kosten, die uns dadurch entstehen, dass Dritte die Verletzung solcher Rechte geltend machen und wir uns hiergegen verteidigen.

§ 24 Formen und Werkzeuge, Unterlagen, Geheimhaltung

1. Modelle, Muster, Zeichnungen, Abbildungen, Kalkulationen, Matrizen, Schablonen und sonstige Fertigungs- und Fertigungshilfsmittel, die wir unserem Vertragspartner zur Verfügung stellen oder bezahlen, bleiben bzw. werden unser Eigentum. Unser Vertragspartner verpflichtet sich, solche Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Genehmigung Dritten in keiner Form zugänglich zu machen und sie ausschließlich zur Erfüllung mit uns abgeschlossener Verträge zu verwenden. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die vorgenannte Verpflichtung verspricht unser Vertragspartner uns eine Vertragsstrafe in Höhe von in jedem Einzelfall 5.000,00 Euro.

2. Unser Vertragspartner haftet für Verlust, Beschädigung oder missbräuchliche Nutzung von Unterlagen oder Objekten im Sinne vorstehender Ziffer 1, wobei er sie uns im Übrigen nach Beendigung und Durchführung eines Auftrags ohne besondere Aufforderung sogleich zurückzugeben hat.

3. Die Vertragspartner verpflichten sich wechselseitig, alle ihnen aus der Zusammenarbeit bekannt gewordenen und nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten Stillschweigen zu bewahren.

IV. Schlussbestimmungen

§ 25 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten ist der Ort unserer gewerblichen Niederlassung, wobei wir jedoch das Recht haben, unseren Vertragspartner auch an einem anderen, für ihn nach § 12 ff. ZPO geltenden Gerichtsstand zu verklagen. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.

Stand: 16.01.2009

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